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Weservertiefung darf WRRL-Ziele nicht gefährden

In dem Grundsatzurteil vom 1. Juli 2015 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass konkrete Vorhaben, welche die Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 WRRL gefährden, nicht genehmigt werden dürfen. Eine Verschlechterung des Zustands liegt bereits dann vor, wenn sich der Zustand einer Qualitätskomponente nach Anhang V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn das keine Veränderung der Einstufung des Zustands insgesamt nach sich zieht. Für in der niedrigsten Kategorie eingeordnete Oberflächenwasserkörper stellt jede Verschlechterung einer Qualitätskomponente eine "Verschlechterung des Zustands" dar. Die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs sowie das Urteil in Deutsch stehen im Internet zur Verfügung.

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