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LAWA-Forderungen zur Düngeverordnung und zu mehr Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat Ende März 2014 im Papier "Gewässerschutz und Landwirtschaft – Anforderungen an eine gewässerschonende Landwirtschaft aus der Sicht der Wasserwirtschaft" unter anderem ihre Forderungen zur Novelle der Düngeverordnung bekräftigt. Diese hatte die LAWA im März 2012 unter dem Titel "Eckpunkte für die Weiterentwicklung des Landwirtschaftsrechts zum Schutz des Grundwassers" vorgelegt. Die 82. Umweltministerkonferenz (UMK) hat das LAWA-Papier im Mai 2014 entgegengenommen und die AMK/UMK-Arbeitsgruppe "Nationale Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie der Agrar- und Umweltressorts" beauftragt, "sich zielführend mit dem Bericht zu befassen, um einvernehmliche Vorschläge für Handlungsschritte zu erarbeiten"; auf der 84. UMK im Frühjahr 2015 soll hierüber berichtet werden. Beide Dokumente sind abrufbar. Die Novellierung der Düngeverordnung "muss genutzt werden, um den rechtlichen Rahmen für eine Gewässer schonende Düngung insbesondere mit organischen Nährstoffträgern sowie eine darauf angepasste Landbewirtschaftung neu zu fassen". Zu den vorrangig erforderlichen Neuregelungen gehören unter anderem die deutliche Verlängerung der Sperrfristen zur Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern, die Erweiterung der Lagerkapazität für auf dem Betrieb anfallende organische Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle, Festmist, Gärreste) auf mindestens 9 Monate, die verbindliche Einführung der bodennahen Ausbringung mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitzverfahren, die Konkretisierung absoluter Ausbringungsverbote, die höhere Anrechnung/Berücksichtigung der organischen Wirtschaftsdünger (aus tierischer und pflanzlicher Herkunft), die Erweiterung des Geltungsbereiches der 170 Kilogramm pro Hektar – Obergrenze für organische Wirtschaftsdünger auf Gärreste, der verbindliche Nährstoffvergleich auf Berechnungsbasis der Hoftor-Bilanz, verbindliche Vorgaben zur Einhaltung der vorgegebenen betrieblichen Stickstoff-Salden und Sanktionierung bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.

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